kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
Orginal 0
Inhalt
102
=S=> BGB 2038. 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu . Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind ; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen .
=S=> BGB 2038. 2 Die Vorschriften der §§ 743 , 745 , 746 , 748 finden Anwendung . Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung . Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen , so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen .