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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2001. 1 In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden .
=S=> BGB 2001. 2 Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände , soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist , und die Angabe des Wertes enthalten .