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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1998 Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs . 2 bestimmten Frist von zwei Wochen , so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist .