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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1996. 1 War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert , das Inventar rechtzeitig zu errichten , die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten , so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen .
=S=> BGB 1996. 2 Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden .
=S=> BGB 1996. 3 Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger , auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist , wenn tunlich gehört werden .