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=S=> BGB 1994. 1 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist ( Inventarfrist ) zu bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird .
=S=> BGB 1994. 2 Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen . Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss , wenn die Forderung nicht besteht .
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