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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1988. 1 Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens .
=S=> BGB 1988. 2 Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden , wenn sich ergibt , dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist .