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=S=> BGB 1986. 1 Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten , wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind .
=S=> BGB 1986. 2 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig , so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen , wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird . Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich , wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist , dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat .
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