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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 1969. 1 Der Erbe ist verpflichtet , Familienangehörigen des Erblassers , die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben , in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang , wie der Erblasser es getan hat , Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen .
=S=> BGB 1969. 2 Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung .