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=S=> BGB 1967. 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten .
=S=> BGB 1967. 2 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten , insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen .
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