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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1893. 1 Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der §§ 1698a , 1698b entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1893. 2 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben . In den Fällen der §§ 1791a , 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts , im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben .