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=S=> BGB 1892. 1 Der Vormund hat die Rechnung , nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat , dem Familiengericht einzureichen .
=S=> BGB 1892. 2 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln . Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird , hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden .
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