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=S=> BGB 1891. 1 Ist ein Gegenvormund vorhanden , so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
=S=> BGB 1891. 2 Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und , soweit er dazu imstande ist , über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen .
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