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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1890 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen . Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat , genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung .