kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
111
=S=> BGB 1889. 1 Das Familiengericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands , der den Vormund nach § 1786 Abs . 1 Nr . 2 bis 7 berechtigen würde , die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen .
=S=> BGB 1889. 2 Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen , wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht . Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .