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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1887. 1 Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen , wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist .
=S=> BGB 1887. 2 Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag . Zum Antrag ist berechtigt der Mündel , der das 14. Lebensjahr vollendet hat , sowie jeder , der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht . Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen , sobald sie erfahren , dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen .
=S=> BGB 1887. 3 Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören .