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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1886 Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen , wenn die Fortführung des Amts , insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds , das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt .