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=S=> BGB 1884. 1 Ist der Mündel verschollen , so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht . Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben , wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird .
=S=> BGB 1884. 2 Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .
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