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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1853 Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden , Inhaber - und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen .