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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1852. 1 Der Vater kann , wenn er einen Vormund benennt , die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen .
=S=> BGB 1852. 2 Der Vater kann anordnen , dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809 , 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll . Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen , wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat .