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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1847 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . § 1779 Abs . 3 Satz 2 gilt entsprechend .