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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1841. 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten , über den Ab - und Zugang des Vermögens Auskunft geben und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , mit Belegen versehen sein .
=S=> BGB 1841. 2 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben , so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss . Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen .