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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1840. 1 Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten .
=S=> BGB 1840. 2 Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen .
=S=> BGB 1840. 3 Die Rechnung ist jährlich zu legen . Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt .
=S=> BGB 1840. 4 Ist die Verwaltung von geringem Umfang , so kann das Familiengericht , nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist , anordnen , dass die Rechnung für längere , höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist .