100
=S=> BGB 1836e. 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt , gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über . Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses ; § 102 Abs . 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend , § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung .
=S=> BGB 1836e. 2 Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr . 1 Satz 3 einzusetzen sind , findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung .
|