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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1836. 1 Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt . Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt , wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt , dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt . Das Nähere regelt das Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz .
=S=> BGB 1836. 2 Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 , so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen , soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen ; dies gilt nicht , wenn der Mündel mittellos ist .
=S=> BGB 1836. 3 Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden .