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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1835a. 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft , für die ihm keine Vergütung zusteht , einen Geldbetrag verlangen , der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht , was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit ( § 22 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes ) gewährt werden kann ( Aufwandsentschädigung ) . Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten , so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend .
=S=> BGB 1835a. 2 Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen , erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds .
=S=> BGB 1835a. 3 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen ; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr . 1 nicht zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1835a. 4 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt , wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres , in dem der Anspruch entsteht , geltend gemacht wird ; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel .
=S=> BGB 1835a. 5 Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden .