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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1835. 1 Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen , so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 , 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen ; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend . Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu . Ersatzansprüche erlöschen , wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden ; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel .
=S=> BGB 1835. 1a Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen . In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren . Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verlängert werden . Der Anspruch erlischt , soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird .
=S=> BGB 1835. 2 Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden , die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können , dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist ; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs . Satz 1 ist nicht anzuwenden , wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs . 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz erhält .
=S=> BGB 1835. 3 Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds , die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören .
=S=> BGB 1835. 4 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen . Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend .
=S=> BGB 1835. 5 Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen , als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht . Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt .