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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1833. 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt . Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund .
=S=> BGB 1833. 2 Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich , so haften sie als Gesamtschuldner . Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet .