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=S=> BGB 1832 Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf , finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung ; abweichend von § 1829 Abs . 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen .
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