55
=S=> BGB 1830 Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet , so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt , es sei denn , dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war .
|