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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1825. 1 Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften , zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist , sowie zu den im § 1822 Nr . 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen .
=S=> BGB 1825. 2 Die Ermächtigung soll nur erteilt werden , wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung , insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , erforderlich ist .