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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1824 Der Vormund kann Gegenstände , zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist , dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen .