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=S=> BGB 1821. 1 Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts : 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ; 2. zur Verfügung über eine Forderung , die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist ; 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung , die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist ; 4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen ; 5. zu einem Vertrag , der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks , eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist .
=S=> BGB 1821. 2 Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken , Grundschulden und Rentenschulden .
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