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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1815. 1 Der Vormund kann die Inhaberpapiere , statt sie nach § 1814 zu hinterlegen , auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen , dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann . Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt , so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen .
=S=> BGB 1815. 2 Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen , die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können , so kann das Familiengericht anordnen , dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden .