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=S=> BGB 1813. 2 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr . 2 , 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld , bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist . Die Befreiung nach Absatz 1 Nr . 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld , das nach § 1807 Abs . 1 Nr . 1 bis 4 angelegt ist .
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