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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1812. 1 Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht , kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann , sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen , sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .
=S=> BGB 1812. 2 Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt .
=S=> BGB 1812. 3 Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden , so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts , sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird .