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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1811 Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten . Die Erlaubnis soll nur verweigert werden , wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde .