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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1810 Der Vormund soll die in den §§ 1806 , 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken ; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt . Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden , so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen , sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird .