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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1809 Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs . 1 Nr . 5 nur mit der Bestimmung anlegen , dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist .