kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
48
=S=> BGB 1805 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden . Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund , so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig , bei der das Jugendamt errichtet ist .