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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1803. 1 Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird , hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten , wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung , von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind .
=S=> BGB 1803. 2 Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen , wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde .
=S=> BGB 1803. 3 Zu einer Abweichung von den Anordnungen , die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat , ist , solange er lebt , seine Zustimmung erforderlich und genügend . Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden , wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist .