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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1801. 1 Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden , wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört , in dem der Mündel zu erziehen ist .
=S=> BGB 1801. 2 Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden , so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen .