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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1799. 1 Der Gegenvormund hat darauf zu achten , dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt . Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen , in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist , insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands , infolge dessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird .
=S=> BGB 1799. 2 Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten .