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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1798 Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu , so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht .