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=S=> BGB 1797. 1 Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich . Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht , sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird .
=S=> BGB 1797. 2 Das Familiengericht kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen . Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig .
=S=> BGB 1797. 3 Bestimmungen , die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat , sind von dem Familiengericht zu befolgen , sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde .
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