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=S=> BGB 1796. 1 Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen .
=S=> BGB 1796. 2 Die Entziehung soll nur erfolgen , wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr . 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht .
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