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=S=> BGB 1793. 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht , für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen , insbesondere den Mündel zu vertreten . § 1626 Abs . 2 gilt entsprechend . Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen , so gelten auch die §§ 1618a , 1619 , 1664 entsprechend .
=S=> BGB 1793. 2 Für Verbindlichkeiten , die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden , haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
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