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=S=> BGB 1792. 1 Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden . Ist das Jugendamt Vormund , so kann kein Gegenvormund bestellt werden ; das Jugendamt kann Gegenvormund sein .
=S=> BGB 1792. 2 Ein Gegenvormund soll bestellt werden , wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist , es sei denn , dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist .
=S=> BGB 1792. 3 Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen , so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden .
=S=> BGB 1792. 4 Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden .
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