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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1791c. 1 Mit der Geburt eines Kindes , dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf , wird das Jugendamt Vormund , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat ; dies gilt nicht , wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist . Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds , so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund , in dem die Entscheidung rechtskräftig wird .
=S=> BGB 1791c. 2 War das Jugendamt Pfleger eines Kindes , dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind , endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds , so wird das Jugendamt Vormund , das bisher Pfleger war .
=S=> BGB 1791c. 3 Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen ; § 1791 ist nicht anzuwenden .