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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1791a. 1 Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden , wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist . Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden , wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist ; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins .
=S=> BGB 1791a. 2 Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts ; die §§ 1789 , 1791 sind nicht anzuwenden .
=S=> BGB 1791a. 3 Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter ; eine Person , die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut , darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben . Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters .
=S=> BGB 1791a. 4 Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen , so soll es vor der Entscheidung den Verein hören .