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=S=> BGB 1788. 1 Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten .
=S=> BGB 1788. 2 Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden . Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden .
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